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   BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22   

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https://dejure.org/2022,10488
BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22 (https://dejure.org/2022,10488)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - 2 StR 28/22 (https://dejure.org/2022,10488)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - 2 StR 28/22 (https://dejure.org/2022,10488)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB, § 267 StPO
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Begründung der für die Unterbringung erforderlichen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begründung der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Anordnung einer Maßregel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64 S. 2; BtMG § 35
    Begründung der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Anordnung einer Maßregel

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 240
  • StV 2023, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht)

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22
    Erforderlich für die Begründung der erforderlichen Erfolgsaussicht ist eine konkrete Darlegung sämtlicher für und gegen sie sprechender Umstände unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18).
  • BGH, 22.11.2023 - 4 StR 347/23

    Revisionsbeschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen

    Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; s. bereits zu § 64 StGB aF BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 144/23 Rn. 13; Beschluss vom 22. November 2022 - 4 StR 347/22 Rn. 3; Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22 Rn. 8).
  • BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Tätlicher Angriff auf

    Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung stellt auch im Hinblick auf den Behandlungserfolg einen gewichtigen prognoseungünstigen Faktor dar; sie hätte deshalb der Erörterung bedurft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49, 70; BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, Rn. 19 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 461).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung,

    Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - 4 StR 347/22 Rn. 3; Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22 Rn. 8; Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15 Rn. 15).
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie bei der Anordnung der

    Diese Frage durfte das Landgericht nicht offenlassen, denn das Vorliegen einer solchen Störung kann gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 23. Mai 2021 - 6 StR 62/21; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • BGH, 22.11.2022 - 4 StR 347/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Erfolgsaussicht: Maßstab,

    Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22 Rn. 8; Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900 Rn. 15).
  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 438/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: Maßstab, bloße

    Soweit mögliche prognoseungünstige Gesichtspunkte erwogen und als bei dem Angeklagten nicht vorhanden oder als nicht durchgreifend beurteilt werden, wird dies seinerseits weder umfassend begründet noch in der gebotenen Weise in ein Verhältnis zu der Therapiemotivation und etwaigen weiteren für einen Behandlungserfolg sprechenden Umständen gestellt (vgl. zu der insoweit erforderlichen Abwägung BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241 mwN).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 126/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegungsanforderungen:

    Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht nur eine Erörterung und Abwägung weiterer prognosegünstiger und -ungünstiger Faktoren vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241), sondern auch besorgen, dass es eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit beziehungsweise bereits die geringe Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges genügen lässt und damit seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
  • OLG Braunschweig, 20.04.2023 - 1 ORs 9/23

    Entziehungsanstalt; Erfolgsaussicht; Therapiemotivation

    Denn es sind über die erklärte Therapiemotivation hinaus keine Umstände erkennbar, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung ( BGH, Beschluss vom 1. März 2022, Az.: 2 StR 28/22 , Rn. 8, zit. nach juris) für die notwendige Erfolgswahrscheinlichkeit sprechen.
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